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Oberbürgermeister*in

Oberbürgermeister*in

location79 Freiburg im Breisgau, Deutschland
VeröffentlichtVeröffentlicht: 21.2.2026
Vollzeit
Mehrjährige Berufserfahrung

der Stadt Freiburg i. Br. (Stadtkreis mit ca. 237.000 Einwohner*innen) ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 01. Juli 2026 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl findet am Sonntag, den 26. April 2026, eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, den 17. Mai 2026 statt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger*innen), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber*innen müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.

Bewerbungen können frühestens am Tag nach Veröffentlichung dieser Stellenausschreibung im Staatsanzeiger vom Freitag, den 20. Februar 2026 und spätestens bis Montag, den 30. März 2026, 18:00 Uhr, schriftlich an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Stadt Freiburg i. Br., Rathausplatz 2 - 4, 79098 Freiburg i. Br. verschlossen mit der Aufschrift „Wahl Oberbürgermeister* in“ eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:

  • 250 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bewerbung wahlberechtigten Personen, einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung des*der Bewerber*in unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung vom Amt für Bürgerservice und Informationsmanagement, Berliner Allee 1, 79114 Freiburg i. Br. kostenfrei ausgegeben.);
  • eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin*des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
  • eine eidesstattliche Versicherung des*der Bewerber*in, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung vorliegt, auf amtlichem Vordruck;
  • Unionsbürger*innen müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürger*innen verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.

Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes).

Ort und Zeit der persönlichen Vorstellung in einer öffentlichen Versammlung werden den Bewerber*innen rechtzeitig mitgeteilt.

Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.

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